Seine Äusserungen wirkten martialisch und militärisch, habe er doch u.a. mit einem "Gegenschlag" gedroht und damit, dass er "mit und ohne Gesetz" mit aller Härte zurückschlagen werde. Der Beschwerdeführer wirke wegen der Trennung von seiner Ehefrau und der Distanzierung seiner beiden Söhne verzweifelt, gewaltbereit und aktuell unberechenbar. Die Wahrscheinlichkeit, dass er seine Drohungen in Taten umsetzen könnte, erscheine sehr hoch, weshalb ein psychiatrisches Gefährlichkeitsgutachten unabdingbar erscheine und Ausführungsgefahr dementsprechend aktuell zu bejahen sei (Verfügung E. 4.6).