Kollusionsgefahr) Ersatzmassnahmen hätte genügen lassen (Verfügung E. 4.7.4). Von daher ist primär der Haftgrund der Ausführungsgefahr zu prüfen. Was deren theoretische Grundlagen anbelangt, kann auf die entsprechenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen werde (Verfügung E. 4.5.1). 3. 3.1. 3.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte u.a. auf folgende Äusserungen des Beschwerdeführers, die sie als Drohungen gegen Leib und Leben würdigte, ab (Verfügung E. 4.2.4 und 4.5.2): - mutmassliche Combox-Nachricht (vgl. act. 157 f.):