1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die haftanordnende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. März 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erachtete die Anordnung von (Untersuchungs-)Haft insbesondere wegen Ausführungsgefahr für erforderlich, wohingegen es in Bezug auf die anderen von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten Haftgründe (Flucht- und -5-