3.4. Der Beschwerdeführer persönlich reichte am 11. April 2022 zwei (formell als Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. März 2022 bzw. als ein Haftentlassungsgesuch ausgestaltete) Eingaben bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ein, in denen er beantragte, er sei (unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids) aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3.5. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 13. April 2022 eine weitere Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: