4. Es sei Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 31.03.2022 des ZMG Brugg (HA.2022.154) aufzuheben und die Kosten des Verfahrens vor ZMG seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei festzustellen, dass es zu einer -4- Verletzung des Beschleunigungsgebots und des rechtlichen Gehörs gekommen ist. 5. Es sei dem Beschuldigten für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen."