2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erliess am 31. März 2022 folgende Verfügung: " 1. Der Beschuldigte wird einstweilen bis längstens am 28. Juni 2022 in Untersuchungshaft versetzt. 2. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 3. Über die Kosten des Haftverfahrens wird im Hauptverfahren entschieden werden."