4. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Und es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zur Verletzung des Beschleunigungsgebots und des rechtlichen Gehörs gekommen ist. 5. Es sei festzustellen, dass der amtl. Verteidiger für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 12 Stunden hatte. 6. Es sei dem Beschuldigten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Verbeiständung durch den Schreibenden. -3- 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."