- Ausweis- und Schriftensperre - Auflagen (sich an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten, sich regelmässig bei der Amtsstelle zu melden) - Kontaktverbot, Rayonverbot (Ein- oder Ausgrenzung) - Friedensbürgschaft nach Art. 56 StGB - oder eine ambulante psychiatrische Therapie 3. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte jederzeit ein Gesuch um Haftentlassung stellen kann und dass die Untersuchungshaft auf 14 Tage zu beschränken sei.