2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 30. März 2022 Untersuchungshaft einstweilen bis zum 28. Juni 2022. 2.2. Der Beschwerdeführer stellte anlässlich der Haftverhandlung vom 31. März 2022 folgende Anträge: " 1. Es sei der Antrag vom 30.3.2022 der Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau auf Anordnung von Untersuchungshaft abzuweisen und der Beschuldigte sei umgehend in Freiheit zu versetzen. 2. Eventualiter seien dem Beschuldigten unter Androhung der Versetzung in Untersuchungshaft nachfolgende Ersatzmassnahmen aufzuerlegen: