Ebenfalls ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen. Einerseits hat dessen Verteidiger in seiner Eingabe vom 3. Mai 2022 keine Entschädigung beantragt und andererseits wäre dem Beschuldigten auch deshalb keine Entschädigung zuzusprechen, weil sich die von seinem Verteidiger getätigten Aufwände – die unaufgeforderte Einreichung der Eingabe vom 3. Mai 2022 – als verfrüht und letztlich unnütz erwiesen, ist doch auf die Beschwerde mangels Leistung der Sicherheit nicht einzutreten. -5- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.