Sie setzte dem Beschwerdeführer für die Leistung der Sicherheit in Höhe von Fr. 1000.00 mit Verfügung vom 14. März 2023 eine letzte Frist von 10 Tagen. Die eingeschriebene Postsendung mit dieser Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post am 23. März 2023 zugestellt. Die Frist zur Leistung der Sicherheit begann somit am 24. März 2023 zu laufen und endete, da der 2. April 2023 als zehnter Tag auf einen Sonntag fiel, am 3. April 2023. Der Beschwerdeführer hat die eingeforderte Sicherheit innert angesetzter Frist nicht geleistet. Androhungsgemäss ist deshalb gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO nicht auf die Beschwerde einzutreten.