1.2. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Demgemäss steht rechtkräftig fest, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wird. Demgemäss durfte die Verfahrensleiterin vom Beschwerdeführer eine Sicherheit für allfällige Kosten einverlangen. Sie setzte dem Beschwerdeführer für die Leistung der Sicherheit in Höhe von Fr. 1000.00 mit Verfügung vom 14. März 2023 eine letzte Frist von 10 Tagen.