3.8. Mit Verfügung vom 14. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde eine letzte Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung gesetzt, um eine Sicherheit in Höhe von Fr. 1'000.00 zu leisten. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. März 2023 zugestellt. Am 5. April 2023 vermerkte die Obergerichtskasse die Nichtbezahlung der einverlangten Sicherheit. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: