3.6. Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 wies die Verfahrensleiterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 3.7. Eine gegen die Verfügung vom 27. Juni 2022 eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_414/2022 vom 14. Februar 2023 ab, soweit es darauf eintrat.