2. Am 3. März 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 10. März 2022. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 1. April 2022 erhob der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Privatkläger gegen die ihm am 22. März 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. März 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Überdies ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.