Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.117 (STA.2021.3387) Art. 112 Entscheid vom 18. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin […] Beschuldigter B._____, […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 3. März 2022 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 11. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen den Beschul- digten wegen mehrerer Ehrverletzungsdelikte, Urkundenfälschung und Verletzung der Auskunftspflicht. 2. Am 3. März 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhand- nahmeverfügung am 10. März 2022. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 1. April 2022 erhob der Beschwerdeführer in seiner Ei- genschaft als Privatkläger gegen die ihm am 22. März 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. März 2022 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Überdies ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerde- verfahren. 3.2. Mit Eingabe vom 5. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Sistierung des Verfahrens. Zur Begründung führte an, er führe Ver- gleichsgespräche mit dem Beschuldigten. Mit Schreiben vom 7. April 2022 teilte die Verfahrensleiterin dem Beschwerdeführer mit, bis längstens am 16. Mai 2022 keine Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 3.3. Am 7. April 2022 übermittelte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau der Beschwerdekammer ein Schreiben von Rechtsanwalt Urs Hochstrasser vom 6. April 2022, in welchem dieser mitteilte, vom Beschuldigten mit des- sen Verteidigung betraut worden zu sein. Am 19. April 2022 reichte der Verteidiger bei der Beschwerdekammer eine Anwaltsvollmacht zu den Ak- ten und ersuchte um Akteneinsicht. Diese wurde ihm mit Schreiben vom 20. April 2022 gewährt. Am 3. Mai 2022 reichte der Verteidiger unaufgefor- dert eine Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragte deren kosten- fällige Abweisung. 3.4. Am 16. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Verlän- gerung der Sistierung. Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 verweigerte die Verfahrensleiterin eine weitere Sistierung des Verfahrens und forderte den -3- Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege auf, Dokumente zum Nachweis seiner Bedürftigkeit einzureichen. 3.5. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 antwortete der Beschwerdeführer auf das Schreiben der Verfahrensleiterin vom 19. Mai 2022. 3.6. Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 wies die Verfahrensleiterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 3.7. Eine gegen die Verfügung vom 27. Juni 2022 eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_414/2022 vom 14. Februar 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 3.8. Mit Verfügung vom 14. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer unter An- drohung des Nichteintretens auf die Beschwerde eine letzte Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung gesetzt, um eine Sicherheit in Höhe von Fr. 1'000.00 zu leisten. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. März 2023 zugestellt. Am 5. April 2023 vermerkte die Obergerichts- kasse die Nichtbezahlung der einverlangten Sicherheit. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Si- cherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2017 vom 17. Januar 2018 E. 2.2). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechts- mittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). 1.1.2. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses aus- gelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen -4- vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist für eine Zahlung an eine Strafbe- hörde ist gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder ei- nem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO). 1.2. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Demgemäss steht rechtkräftig fest, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wird. Demgemäss durfte die Verfahrensleiterin vom Beschwerdeführer eine Si- cherheit für allfällige Kosten einverlangen. Sie setzte dem Beschwerdefüh- rer für die Leistung der Sicherheit in Höhe von Fr. 1000.00 mit Verfügung vom 14. März 2023 eine letzte Frist von 10 Tagen. Die eingeschriebene Postsendung mit dieser Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post am 23. März 2023 zu- gestellt. Die Frist zur Leistung der Sicherheit begann somit am 24. März 2023 zu laufen und endete, da der 2. April 2023 als zehnter Tag auf einen Sonntag fiel, am 3. April 2023. Der Beschwerdeführer hat die eingeforderte Sicherheit innert angesetzter Frist nicht geleistet. Androhungsgemäss ist deshalb gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO nicht auf die Beschwerde einzu- treten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Ebenfalls ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen. Ei- nerseits hat dessen Verteidiger in seiner Eingabe vom 3. Mai 2022 keine Entschädigung beantragt und andererseits wäre dem Beschuldigten auch deshalb keine Entschädigung zuzusprechen, weil sich die von seinem Ver- teidiger getätigten Aufwände – die unaufgeforderte Einreichung der Ein- gabe vom 3. Mai 2022 – als verfrüht und letztlich unnütz erwiesen, ist doch auf die Beschwerde mangels Leistung der Sicherheit nicht einzutreten. -5- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 65.00, zusammen Fr. 265.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -6- Aarau, 18. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger