Offensichtlich haben beim Regionalen Betreibungsamt R. keinerlei Ermittlungen stattgefunden. Damit ist nicht geklärt, wer am 14. Januar 2019 die Betreibungsregisterauszüge bestellt hat bzw. ob diese tatsächlich, wie aufgrund der Adressierung zu vermuten ist, von der Beschuldigten bzw. C. bestellt und mit welchem Inhalt die Auszüge verschickt bzw. ausgehändigt wurden.