Es ergibt sich aus den Unterlagen allerdings nicht, welche Ermittlungen in diesem Zusammenhang vorgenommen wurden bzw. weshalb diese Aussage offenbar ohne Weiteres als stimmig hingenommen wurde. Dem Anmeldeformular der D. AG (Beschwerdebeilage 2) ist zudem zu entnehmen, dass die Korrespondenz über den Stand der Anmeldung mit den Mietinteressenten ausschliesslich per E-Mail erfolgt. Demnach müssten bei der D. AG weitere Korrespondenz mit der Beschuldigten und/oder C. und damit weitere Anhaltspunkte im Zusammenhang mit der Einreichung der Betreibungsregisterauszüge zu finden sein. Bei der D. AG handelt es sich um eine professionelle Immobilienmaklerin.