4.4. Dem Beschwerdeführer ist schliesslich beizupflichten, dass aus den Untersuchungsakten keine Dokumentation über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bei der D. AG zu finden sind. Im Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 18. Dezember 2021 ist unter Punkt 5 "Allgemein" festgehalten: "Die Firma D. AG kann den Eingang der Betreibungsregisterauszüge nicht zurückverfolgen" (act. 65). Es ergibt sich aus den Unterlagen allerdings nicht, welche Ermittlungen in diesem Zusammenhang vorgenommen wurden bzw. weshalb diese Aussage offenbar ohne Weiteres als stimmig hingenommen wurde.