4.3.3. Nach dem Gesagten bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte und/oder C. die gefälschten Betreibungsregisterauszüge eingereicht haben könnten. Angesichts der zahlreichen Betreibungen und Verlustscheine liegt das Interesse an einer Fälschung auch auf der Hand, wäre der Mietvertrag wohl kaum zustande gekommen, hätte der Beschwerdeführer die echten Betreibungsregisterauszüge erhalten. Mithin ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Beschuldigte und C. einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollten, bzw. liegen durchaus Indizien für ein strafbares Handeln der Beschuldigten und C. vor.