Das Anmeldeformular wurde mit Datum vom 22. Januar 2019 durch die Beschuldigte sowie C. ausgefüllt und unterzeichnet, womit ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass beide über die Notwendigkeit, der Anmeldung einen Betreibungsregisterauszug beizufügen, in Kenntnis waren, abgesehen davon, dass allgemein bekannt ist, dass Vermieter vor Abschluss eines Mietvertrages in aller Regel einen Auszug aus dem Betreibungsregister verlangen. Die gefälschten Auszüge führen die Beschuldigte und C. als Adressaten auf, was belegt, dass die Auszüge datiert vom 14. Januar 2019 direkt von der Beschuldigten bzw. C. beim Amt – also nicht online über eine