4.3.2. Dem Anmeldeformular der D. AG für die Mietliegenschaft (Beschwerdebeilage 2) ist zu entnehmen, dass diesem zwingend ein aktueller Betreibungsregisterauszug beizulegen ist. Das Anmeldeformular wurde mit Datum vom 22. Januar 2019 durch die Beschuldigte sowie C. ausgefüllt und unterzeichnet, womit ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass beide über die Notwendigkeit, der Anmeldung einen Betreibungsregisterauszug beizufügen, in Kenntnis waren, abgesehen davon, dass allgemein bekannt ist, dass Vermieter vor Abschluss eines Mietvertrages in aller Regel einen Auszug aus dem Betreibungsregister verlangen.