251 StGB dar. Die Beschuldigte und C. bestreiten allerdings beide, die Beitreibungsregisterauszüge der D. AG eingereicht zu haben und erklären, sie hätten diese noch nie gesehen (Einvernahme der Beschuldigten vom 1. Dezember 2021, act. 110/Frage 25; Einvernahme von C. vom 1. Dezember 2021, act. 102/Frage 26). 4.3. 4.3.1. In der Verzichtserklärung vom 24. Januar 2019 (Beschwerdebeilage 3) bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber der D. AG den Erhalt der -9-