4.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Betreibungsregisterauszüge, datiert vom 14. Januar 2019 unwahr sind. Dies bestätigten die Beschuldigte und C. anlässlich der Einvernahme (Einvernahme der Beschuldigten vom 1. Dezember 2021, act. 109/Frage 22; Einvernahme von C. vom 1. Dezember 2021, act. 102/Frage 25, act. 103/Frage 33). Die unwahren Betreibungsregisterauszüge vom 14. Januar 2019 stellen grundsätzlich unechte bzw. gefälschte Urkunden i.S.v. Art. 251 StGB dar.