Es sei unwahrscheinlich, dass ein professionelles Unternehmen wie die D. AG nicht nachvollziehen könne, wie Betreibungsregisterauszüge und sonstige Unterlagen in ihre Hände gelangten. Den Strafverfolgungsbehörden sei der Name der damals zuständigen Person bei der D. AG, E., bekannt. Die Strafverfolgungsbehörden seien Stand heute nicht sämtlichen bedeutsamen Tatsachen nachgegangen und es stünden insbesondere -8- Erkundigungen und Befragungen aus. Es liege ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz vor.