3.4. Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht in Abrede stelle, dass der D. AG im Januar 2019 gefälschte Betreibungsregisterauszüge eingereicht worden seien. Es werde auch eingeräumt, dass ausschliesslich die Beschuldigte und C. ein Interesse daran gehabt hätten, die Betreibungsregisterauszüge zu fälschen bzw. fälschen zu lassen und der D. AG einzureichen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mache überdies keinen Hehl daraus, dass der vorliegende Sachverhalt strafbar sei.