3.3. Dem hält die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der Beschwerdeantwort entgegen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschuldigte und C. detailliert einvernommen worden seien. Zutreffend sei, dass nur die Beschuldigte und C. ein Interesse an der Einreichung der gefälschten Betreibungsauszüge gehabt hätten. Die D. AG könne jedoch nicht zurückverfolgen, wer diese Betreibungsauszüge eingereicht habe. Daran ändere sich nichts, auch wenn man die damals verantwortliche Person der D. AG einvernommen hätte.