beigelegten Verzichtserklärung des Beschwerdeführers gegenüber D. AG vom 24. Januar 2019 (Beschwerdebeilage 3) gehe hervor, dass der D. AG die beiden gefälschten Betreibungsregisterauszüge vom 14. Januar 2019 vorgelegen seien. Es deute praktisch alles darauf hin, dass das Verhalten der Beschuldigten strafrechtlich relevant sei bzw. dies nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe mit der angefochtenen Verfügung den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt.