Allein die Beschuldigte und C. hätten ein Interesse daran gehabt, die Betreibungsregisterauszüge zu fälschen, da sie sich damit einen Vorteil, nämlich den Zuschlag für eine Wohnung, hätten versprechen können. Letztlich gehe aus den Vorakten nicht hervor, welche Abklärungen die Kantonspolizei Aargau im Zusammenhang mit D. AG vorgenommen habe. Einzig im Polizeirapport vom 18. Dezember 2021 sei festgehalten, "Die Firma D. AG kann den Eingang der Beitreibungsregisterauszüge nicht zurückverfolgen". Es habe offensichtlich weder eine förmliche amtliche Erkundigung noch eine Einvernahme der damals zuständigen Person der D. AG, E., stattgefunden. Aus der -7-