Abklärungen der Kantonspolizei Aargau hätten sodann ergeben, dass die D. AG den Eingang der Betreibungsregisterauszüge nicht zurückverfolgen könne. Der Beschuldigten könne somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sie die Betreibungsregisterauszüge gefälscht habe oder habe fälschen lassen und diese der D. AG eingereicht habe.