3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt in der angefochtenen Verfügung aus, das Regionale Betreibungsamt R. habe bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen C. erhoben, da dieser den eigenen Betreibungsregisterauszug gefälscht und diesen der D. AG vorgelegt haben soll. Der gefälschte Betreibungsregisterauszug von C. vom 14. Januar 2019 habe zwei Seiten umfasst und lediglich einen Verlustschein in Höhe von Fr. 336.10 aufgewiesen, wogegen der korrekte Betreibungsregisterauszug von C. vom 23. August 2021 vier Seiten umfasst habe mit Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 42'297.50.