1.3. Die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. -5-