Der Beschwerdeführer ist, selbst wenn er noch keine Konstituierungserklärung i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO abgegeben hat – aus den Unterlagen geht nur eine Erklärung betreffend das Verfahren gegen C. hervor – für dieses Beschwerdeverfahren in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 118 Abs. 4 StPO als Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO zu betrachten. Dementsprechend ist er berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. März 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).