115 StPO). Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Vor Art. 251 StGB mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1).