Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen nach der heute überwiegenden Rechtsauffassung in Lehre und Rechtsprechung dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.2.1; BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit Hinweisen). -4-