1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO von den Parteien mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe im Sinne von Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. 1.2. 1.2.1. Geschädigte Personen (Art. 115 Abs. 1 StPO), welche ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, gelten als Privatklägerschaft (Art. 118 Abs. 1 StPO) und besitzen damit von Gesetzes wegen Parteistellung (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).