Mit Bezugnahme auf die Anzeige des Regionalen Betreibungsamts R. wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2021 und 9. Juli 2021 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und erklärte, am Verfahren gegen C. als Privat- bzw. Zivilkläger teilnehmen zu wollen, da ihm durch die "mutmassliche Strafsache" eine Schadenssumme von Fr. 30'000.00 entstanden sei. Mit Schreiben an die Kantonspolizei Aargau vom 8. September 2021 konkretisierte er, dass die Forderung gegenüber C. und der Beschuldigten aus einem Mietverhältnis stamme, welches unter Verwendung zweier gefälschter Betreibungsauszüge zustande gekommen sei.