4.5. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorliegt. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte zusammen mit C. die Betreibungsregisterauszüge gefälscht und der D. AG eingereicht hat, zumal eine andere Täterschaft nicht ersichtlich ist. Diesem Verdacht ist daher sorgfältig nachzugehen und kann es in Nachachtung von Art. 6 StPO nicht sein Bewenden im Bestreiten der beiden Beschuldigten haben.