"Zudem dürfte das Betreibungsamt R. nur Kenntnis vom manipulierten Betreibungsauszug von B., [...] haben". Offensichtlich haben beim Regionalen Betreibungsamt R. keinerlei Ermittlungen stattgefunden. Damit ist nicht geklärt, wer am 14. Januar 2019 die Betreibungsregisterauszüge bestellt hat bzw. ob diese tatsächlich, wie aufgrund der Adressierung zu vermuten ist, vom Beschuldigten bzw. C. bestellt und mit welchem Inhalt die Auszüge verschickt bzw. ausgehändigt wurden.