4.3.3. Nach dem Gesagten bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte und/oder C. die gefälschten Betreibungsregisterauszüge eingereicht haben könnten. Angesichts der zahlreichen Betreibungen und Verlustscheine liegt das Interesse an einer Fälschung auch auf der Hand, wäre der Mietvertrag wohl kaum zustande gekommen, hätte der Beschwerdeführer die echten Betreibungsregisterauszüge erhalten. Mithin ist es nicht ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte und C. einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollten, bzw. liegen durchaus Indizien für ein strafbares Handeln des Beschuldigten und C. vor. Es fehlt sodann an einem alternativen Szenario.