Dies bereits deshalb nicht, weil er die Anmeldung für die Mietliegenschaft (Beschwerdebeilage 2), woraus sich klar entnehmen lässt, dass ein Betreibungsregisterauszug einzureichen ist, ebenfalls unterzeichnet hat. Zudem gab C. anlässlich ihrer Einvernahme vom 1. Dezember 2021 an, dass sie und der Beschuldigte die Dokumente eingereicht hätten (act. 110/Frage 31).