Ausgehend davon, dass die Betreibungsämter korrekte Auszüge ausstellen und dass die Auszüge vom 14. Januar 2019 direkt dem Beschuldigten bzw. C. zugestellt bzw. ausgehändigt wurden, bleiben einzig der Beschuldigte und/oder C., welche die Auszüge gefälscht und der D. AG eingereicht haben könnten. Dass der Beschuldigte von der Einreichung der Betreibungsregisterauszüge nichts gewusst haben will, erscheint nicht glaubhaft. Dies bereits deshalb nicht, weil er die Anmeldung für die Mietliegenschaft (Beschwerdebeilage 2), woraus sich klar entnehmen lässt, dass ein Betreibungsregisterauszug einzureichen ist, ebenfalls unterzeichnet hat.