dass beide über die Notwendigkeit, der Anmeldung einen Betreibungsregisterauszug beizufügen, in Kenntnis waren, abgesehen davon, dass allgemein bekannt ist, dass Vermieter vor Abschluss eines Mietvertrages in aller Regel einen Auszug aus dem Betreibungsregister verlangen. Die Aussage des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass Betreibungsregisterauszüge eingereicht wurden (act. 102 Frage 30), erscheint allein deshalb schon nicht glaubhaft.