4.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Betreibungsregisterauszüge, datiert vom 14. Januar 2019, unwahr sind. Dies bestätigten der Beschuldigte und C. anlässlich der Einvernahme (Einvernahme des Beschuldigten vom 1. Dezember 2021, act. 102/Frage 25, act. 103/Frage 33; Einvernahme von C. vom 1. Dezember 2021, act. 109/Frage 22). Die unwahren Betreibungsregisterauszüge vom 14. Januar 2019 stellen grundsätzlich unechte bzw. gefälschte Urkunden i.S.v. Art. 251 StGB dar. Der Beschuldigte und C. bestreiten allerdings beide, die Betreibungsregisterauszüge der D. AG eingereicht zu haben und erklärten, sie hätten diese noch nie gesehen (Einvernahme des Beschuldigten vom 1. Dezember 2021, act.