Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung. Der Gebrauch der unechten Urkunde bedeutet, dass diese der zu täuschenden Person zugänglich gemacht wird, wobei die blosse Möglichkeit zur Kenntnisnahme genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.3.2).