Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mache überdies keinen Hehl daraus, dass der vorliegende Sachverhalt strafbar sei. Damit stehe ohne weiteres fest, dass der Entschluss, keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, offensichtlich den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletze. Eine Gesprächsnotiz, E-Mail oder ähnliches, die aufzeige, wer sich wann und wie bei der D. AG erkundigt habe, fehle in den Akten. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass bei der D. AG nie nachgefragt worden sei. Es sei unwahrscheinlich, dass ein professionelles Unternehmen wie die D. AG nicht nachvollziehen könne, wie Betreibungsregisterauszüge und sonstige Unterlagen in ihre Hände gelangten.