3.5. Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik, dass weder die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau noch der Beschuldigte in Abrede stellten, dass der D. AG im Januar 2019 gefälschte Betreibungsregisterauszüge eingereicht worden seien. In beiden Beschwerdeantworten werde auch eingeräumt, dass ausschliesslich der Beschuldigte und C. ein Interesse daran gehabt hätten, die Betreibungsregisterauszüge zu fälschen bzw. fälschen zu lassen und der D. AG einzureichen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mache überdies keinen Hehl daraus, dass der vorliegende Sachverhalt strafbar sei.