Die Vermutung, dass der Beschuldigte und C. im Hinblick auf das Mietverhältnis ein Interesse daran gehabt hätten, unrichtige Betreibungsregisterauszüge vorzulegen, stosse das Fazit der angefochtenen Verfügung nicht um. Selbst wenn der D. AG die unwahren Betreibungsregisterauszüge des Beschuldigten und von C. vom 14. Januar 2019 vorgelegen hätten, bedeute dies nicht, dass diese vom Beschuldigten oder in dessen Auftrag verfälscht und der D. AG eingereicht worden seien. Es sei nicht auszumachen, inwiefern Untersuchungshandlungen zu den Fragen, wer die unwahren -8-