3.4. Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass gestützt auf die Aussagen der Parteien davon ausgegangen werden müsse, dass die Betreibungsregisterauszüge nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Offen bleibe aber, wer die Fälschungen vorgenommen habe, und von wem die gefälschten Betreibungsregisterauszüge offenbar der D. AG eingereicht worden seien. Die Vermutung, dass der Beschuldigte und C. im Hinblick auf das Mietverhältnis ein Interesse daran gehabt hätten, unrichtige Betreibungsregisterauszüge vorzulegen, stosse das Fazit der angefochtenen Verfügung nicht um.