Daran ändere sich nichts, auch wenn man die damals verantwortliche Person der D. AG einvernommen hätte. Es könne weder dem Beschuldigten noch C. vorgeworfen werden, dass er/sie die Betreibungsregisterauszüge gefälscht oder die gefälschten Betreibungsregisterauszüge eingereicht hätten. Es sei auch nicht ersichtlich, wie dies weiter ermittelt werden könne, da bereits alle Parteien detailliert befragt worden seien. Auch wenn alle Parteien noch einmal befragt oder miteinander konfrontiert würden, würde der Nachweis nicht erbracht werden können, da der Beschuldigte und C. die Aussage verweigern dürften und keiner Wahrheitspflicht unterlägen.